Satzung des Vereins

  § 1
Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen " Natur- und Vogelschutzgruppe Bad Orb e.V.", hat seinen Sitz in Bad Orb und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und besonders förderwürdige Zwecke im Sinne des § 10 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes.
Zweck des Vereins sind Schutz und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden  Vogelwelt, der Fledermäuse, der Lurche und Kriechtiere. Ferner die Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung, um besonders gefährdeten Tiergruppen die Lebensgrundlage zu erhalten oder zu schaffen.
Öffentlichkeitsarbeit wird durchgeführt in Form von Führungen, Vorträgen, Lehrwanderungen und Presseveröffentlichungen.
Es liegt im besonderen Interesse des Vereins, Kinder und Jungendliche mit der Notwendigkeit und den Zielen des Vogel- und Naturschutzes vertraut zu machen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4
Austritt der Mitglieder 

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

§ 5
Ausschluß von Mitgliedern

ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Wer mit seinem Jahresbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, kann nach vergeblicher schriftlicher Anmahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand.

§ 6

Mitgliedsbeitag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7
Vorstand
 Der Vorstand besteht aus:          1. Vorsitzender,
                                       2. Vorsitzender,

                                    Schriftführer,
                                Kassierer,
                                                                                     drei Beisitzern, von denen bei Bedarf die Stellvertreter 
                                                                           für Schriftführer und Kassierer gestellt werden.
Vorstand im sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

§ 8 
Mitgliederversammlung

die ordentliche Mitarbeiterversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 9
Berufung der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, soweit dies nicht eine beabsichtigte Satzungsänderung betrifft.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,  entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 11
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken wörtlich in einem Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 12
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt entsprechenden für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine den gleichen Zielen und Zwecken des Vereins dienende Einrichtung, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Errichtung der Satzung

diese Änderung in der Vereinssatzung wurden auf der Mitgliederversammlung vom 08. April 2005 beschlossen.    
(Die geänderten Texte wurden grün gedruckt).

 


Get more
Joomla!® Templates
and Joomla!® Forms From Crosstec